Patientenverfügung & Vorsorgeauftrag

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Patientenaufnahme

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Wichtige Informationen zur Patientenverfügung und zum Vorsorgeauftrag

Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung können Patienten im Hinblick auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit schriftlich festlegen, welche Massnahmen Sie wünschen bzw. ablehnen, und wer bei medizinischen Entscheidungen vertretungsberechtigt ist. 

Es gibt zahlreiche vorgedruckte Patientenverfügungen, z. B. jene der FMH, die gemeinsam mit der schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) erarbeitet wurde. Die vorgedruckte Patientenverfügung kann auf die persönlichen Bedürfnisse angepasst werden.

Die Patientenverfügung muss datiert und unterzeichnet werden, damit sie gültig ist. Auf der Versichertenkarte kann der Patient durch seinen Hausarzt einen Hinweis speichern lassen, dass eine Patientenverfügung existiert und wo diese aufbewahrt wird. Die Patientenverfügung kann beim Arzt, beim Familiengericht, bei einer Vertrauensperson oder einer Organisation hinterlegt werden.

Wichtig: Bringen Sie die Patientenverfügung bei Spitaleintritt mit und geben Sie sie der Pflege ab, damit im Falle einer eintretenden Urteilsunfähigkeit entsprechend dieser Verfügung medizinisch behandelt werden kann. Auch Änderungen der Patientenverfügungen müssen Sie dem Patientenempfang in der neusten Fassung jeweils aushändigen.

Vorsorgeauftrag

Mit dem Vorsorgeauftrag können Patienten im Hinblick auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit schriftlich festlegen, wer für sie handeln darf. Beauftragt werden können natürliche und juristische Personen.

Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig niedergeschrieben werden und strengen Formvorschriften genügen, um gültig zu sein. Die Vorschriften können je nach Kanton voneinander abweichen. Informationen zum Kanton Graubünden finden Sie hier.